Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Die eigene Arbeitskraft durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzusichern gehört zum Grundversicherungsschutz eines jeden Arbeitnehmer oder Selbstständigen.  Bei Ärzten und Zahnärzten gibt es über die Versorgungswerke zwar einen berufsständischen Schutz, dieser gilt in der Regel aber nur, wenn eine Hundertprozentige Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Der Arzt oder Zahnarzt darf also keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit mehr ausüben. Bei einem Unfall-Chirurgen der z.B. aufgrund einer Verletzung an der Hand keine operative Tätigkeit mehr ausüben kann, würde das ärztliche Versorgungswerk ihn nicht als berufsunfähig einstufen, da er durchaus noch in einer anderen ärztlichen Fachrichtung tätig sein könnte. Desweiteren müsste der Arzt oder Zahnarzt seine Approbation aus gesundheitlichen Gründen abgeben.
Aufgrund dieser Tatsachen sollten Ärzte und Zahnärzte immer über eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen. Selbst die Versorgungswerke empfehlen, sich als Arzt und Zahnarzt zusätzlich privat zu versichern. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bereits ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 %. Dies bedeutet, dass bei einem Arzt oder Zahnarzt die zuletzt ausgeübte Ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit versichert ist.


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